Satzung

des Vereins „Deutsch Amerikanische Gesellschaft Neuss“

„German American Association Neuss“

 

§ 1       Name, Sitz, Rechtsform, Geschäftsjahr

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 (1)   Der Verein führt den Namen:
       „Deutsch Amerikanische Gesellschaft Neuss“
    dem die englische Übersetzung
       „German American Association Neuss“
    als Untertitel beigefügt ist.

    Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Neuss einzutragen.
    Nach seiner Eintragung führt der Verein den Zusatz „eingetragener Verein“.

 (2)   Der Verein hat seinen Sitz in Neuss.
 (3)   Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

  Â§ 2       Zweck und Aufgaben

 (1)  Zweck des Vereins ist es, in Übereinstimmung mit Art.9 des Grundgesetzes der Bundesrepublik
    Deutschland die Gedanken der Völkerverständigung zu pflegen und zu fördern. Zu diesem Zweck sollen
    die im Rahmen der deutsch-amerikanischen Freundschaft bestehenden positiven Gegebenheiten
    durch kulturelle, gesellschaftspolitische und wirtschaftliche Veranstaltungen und möglichst vielfältigen
    Austausch zwischen deutschen und amerikanischen Bürgern aller Altersklassen,
    Interessengemeinschaften und Verbänden gefördert werden. Die Gesellschaft unterstützt und begleitet
    auch die Partnerschaftsbeziehungen zwischen den Städten Neuss und St.Paul. So soll an einer Vertiefung
    der deutsch-amerikanischen Freundschaft verantwortlich mitgearbeitet werden.

  (2)   Zur Erreichung dieses Ziels sollen insbesondere veranstaltet und gefördert werden:

  a)     Vorträge, Referate, Diskussionsrunden

  b)     Darbietungen aus den Bereichen der Kunst und Kultur (z.B. Theater, Kunst, Literatur, Musik,
      Volkstum, neue        Medien)

  c)     Filmvorführungen , insbesondere auch in Originalversion

  d)     Ausstellungen

  e)     Sprach- und Literaturstudien

  f)       Jugendaustausch

  g)     Förderung von sportlichen Begegnungen

  h)     Informationen über die deutsch-amerikanischen Beziehungen

  i)      Errichtung einer Zweigstelle des Vereins in der Neusser Partnerstadt St.Paul, Minn.

 

§ 3            Gemeinnützigkeit

 

 (1)       Der Verein verfolgt seine Zwecke ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig            
      im Sinne des Abschnittes „ Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in ihrer jeweils
      gültigen Fassung.

 (2)       Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt in erster Linie keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel
       des Vereins dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten
       keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

 (3)       Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins
      keine Anteile am Vereinsvermögen.

 (4)        Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch
       unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

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§ 4       Mitgliedschaft

 

 (1)      Mitglieder des Vereins können werden

  a)        natürliche Personen, die das 16.Lebensjahr vollendet haben;

 b)       juristische Personen

 c)        andere Vereinigungen

 (2)       Ãœber die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Anträge Jugendlicher,
      die bereits das 16. Lebensjahr, aber noch nicht das 18.Lebensjahr vollendet haben, bedürfen der zugleich            vorgelegten Zustimmung der gesetzlichen Vertreter.

 (3)      Die außerordentliche Mitgliedschaft oder die Ehrenmitgliedschaft erwerben solche Personen, die die
      Zwecke des Vereins in besonderem Maße fördern. Die Erteilung der außerordentlichen Mitgliedschaft
      oder der Ehrenmitgliedschaft erfolgt durch den Vorstand.

 (4)      Der Austritt eines Mitglieds ist zum Jahresende möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung
      gegenüber dem Vorstand. Die Mitgliedschaft endet im übrigen bei Ausschluss und bei Tod.

 (5)       Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins in grober Weise oder wiederholt verstoßen hat         oder trotz Mahnung mit dem Beitrag länger als ein Jahr in Rückstand bleibt, so kann es der Vorstand mit             sofortiger Wirkung ausschließen. Das Mitglied ist vor der Beschlussfassung zu hören. Gegen den                   Ausschließungsbeschluss kann Berufung bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden; Diese
      entscheidet hierüber mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

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§ 5            Beiträge

 

 (1)        Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung.

 (2)        Der Vorstand kann den Beitrag in besonderen Fällen ermäßigen oder erlassen.

 (3)        Weitere Mittel für die Erfüllung des Vereinszwecks können durch Umlagen und Spenden
       aufgebracht werden.

  

§ 6            Vorstand

 

 (1)       Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem 1.und 2. Stellvertreter sowie einem
      Schatzmeister und einem Schriftführer.

 (2)       Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der 1. Stellvertreter und der Schatzmeister.
      Jedes Mitglied dieses Vorstandes ist gemeinsam mit einem weiteren Mitglied zur Vertretung des
      Vereins berechtigt.

 (3)       Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von  zwei Jahren gewählt;
       er bleibt jedoch  auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.

 (4)        Aufgaben des Vorstandes sind insbesondere:

 a)                 Führung der laufenden Geschäfts des Vereins

 b)                Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung

 c)                 Erstellen der Tagesordnung

 d)                Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung

 e)                 Vorbereitung des Haushaltsplanes

 f)                  Buchführung

 g)                 Erstellung des Jahresberichts

 h)                 Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.

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§ 7            Mitgliederversammlung

 

 (1)       Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerordentliche
       Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich
       ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von einem Fünftel der Mitglieder
       schriftlich vom Vorstand verlangt wird; dabei sollen die Gründe angegeben werden.

 (2)              Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere:

 

 a)                 die Entlastung des Vorstandes

 b)                die Wahl der Vorstandsmitglieder

 c)                 die Wahl der Rechnungsprüfer

 d)                die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins

 e)                 Festsetzung des Mitgliedsbeitrages

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      Weitere Tagesordnungspunkte können durch die Mitglieder zu Beginn der  Mitgliederversammlung
      eingebracht werden.

 

 (3)       Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden
       Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet; ist auch dieses verhindert, wählt die                   Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.

 (4)       Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.  Die
       Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Stimmenmehrheit der
       Anwesenden.

      Satzungsänderungen und die vorzeitige Ablösung von Vorstandsmitgliedern können nur mit einer
      Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Für die Auflösung des Vereins ist
      die Zustimmung von 4/5 der anwesenden Mitglieder erforderlich.

 

      Jedes anwesende volljährige Mitglied, jede juristische Person und jede andere Vereinigung hat eine                 Stimme. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch
      Handaufheben; wenn 1/3 der erschienenen Mitglieder dies verlangt, muss schriftlich abgestimmt werden.

 

 (5)       Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich mit einer Frist von mindestens 14 Tagen.

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§ 8            Rechnungsprüfer

 

   Die Rechnungsbelegung und die Kassenführung des Vereins sind einmal im Jahr durch die von der
   Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählten Rechnungsprüfer zu prüfen. Das Ergebnis der
   Prüfung ist in einer Niederschrift festzuhalten.

 

 

§ 9            Protokollierung der Beschlüsse

 

   Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses
   in einer Niederschrift festzuhalten; die Niederschrift ist vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem
   Protokollführer zu unterschreiben.

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§ 10            Auflösung des Vereins

 

   Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das
   Vermögen des Vereins an eine andere Körperschaft, Vereinigung oder Vermögensmasse, deren Zweck
   dem des aufgelösten Vereins ähnlich  und deren Gemeinnützigkeit im Sinne der AO anerkannt ist.
   Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des
   Finanzamtes ausgeführt werden.

 

   Die bis dahin gewählten Vorstandsmitglieder sind Liquidatoren.

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