Satzungdes Vereins „Deutsch Amerikanische Gesellschaft Neuss“ „German American Association Neuss“
§ 1 Name, Sitz, Rechtsform, Geschäftsjahr (1) Der Verein führt den Namen: Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Neuss einzutragen. (2) Der Verein hat seinen Sitz in Neuss. § 2 Zweck und Aufgaben (1) Zweck des Vereins ist es, in Übereinstimmung mit Art.9 des Grundgesetzes der Bundesrepublik (2) Zur Erreichung dieses Ziels sollen insbesondere veranstaltet und gefördert werden: a) Vorträge, Referate, Diskussionsrunden b) Darbietungen aus den Bereichen der Kunst und Kultur (z.B. Theater, Kunst, Literatur, Musik, c) Filmvorführungen , insbesondere auch in Originalversion d) Ausstellungen e) Sprach- und Literaturstudien f) Jugendaustausch g) Förderung von sportlichen Begegnungen h) Informationen über die deutsch-amerikanischen Beziehungen i) Errichtung einer Zweigstelle des Vereins in der Neusser Partnerstadt St.Paul, Minn.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt seine Zwecke ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig (2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt in erster Linie keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel (3) Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins (4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch § 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können werden a) natürliche Personen, die das 16.Lebensjahr vollendet haben; b) juristische Personen c) andere Vereinigungen (2) Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Anträge Jugendlicher, (3) Die außerordentliche Mitgliedschaft oder die Ehrenmitgliedschaft erwerben solche Personen, die die (4) Der Austritt eines Mitglieds ist zum Jahresende möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung (5) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins in grober Weise oder wiederholt verstoßen hat oder trotz Mahnung
mit dem Beitrag länger als ein Jahr in Rückstand bleibt, so kann es der Vorstand mit sofortiger Wirkung ausschließen. Das Mitglied ist vor der
Beschlussfassung zu hören. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann Berufung bei der Mitgliederversammlung eingelegt
werden; Diese § 5 Beiträge
(1) Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. (2) Der Vorstand kann den Beitrag in besonderen Fällen ermäßigen oder erlassen. (3) Weitere Mittel für die Erfüllung des Vereinszwecks können durch Umlagen und Spenden
§ 6 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem 1.und 2. Stellvertreter sowie einem (2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der 1. Stellvertreter und der Schatzmeister. (3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt; (4) Aufgaben des Vorstandes sind insbesondere: a) Führung der laufenden Geschäfts des Vereins b) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung c) Erstellen der Tagesordnung d) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung e) Vorbereitung des Haushaltsplanes f) Buchführung g) Erstellung des Jahresberichts h) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern. § 7 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerordentliche (2) Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere:
a) die Entlastung des Vorstandes b) die Wahl der Vorstandsmitglieder c) die Wahl der Rechnungsprüfer d) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins e) Festsetzung des Mitgliedsbeitrages Weitere Tagesordnungspunkte können durch die Mitglieder zu Beginn der Mitgliederversammlung
(3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden (4) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Satzungsänderungen und die vorzeitige Ablösung von Vorstandsmitgliedern können nur mit einer
Jedes anwesende volljährige Mitglied, jede juristische Person und jede andere Vereinigung hat eine
Stimme. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch
(5) Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich mit einer Frist von mindestens 14 Tagen.
§ 8 Rechnungsprüfer
Die Rechnungsbelegung und die Kassenführung des Vereins sind einmal im Jahr durch die von der
§ 9 Protokollierung der Beschlüsse
Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses
§ 10 Auflösung des Vereins
Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das
Die bis dahin gewählten Vorstandsmitglieder sind Liquidatoren. |
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